Gartenbauo̲berrevident

der, -en, -en

Amtsbezeichnung (Amtstitel) im gehobenen Dienst


Wortart: Substantiv
Gebrauch: Österr. Standarddeutsch
Kategorie: Arbeitswelt Amts- und Juristensprache Veraltet, Historisch
Erstellt von: Lanquart
Erstellt am: 08.01.2019
Region: Klagenfurt Land (Kärnten)
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Anstellungserfordernis für den „Gehobenen Gartenbaudienst“:
Die Reifeprüfung ist an der höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau abzulegen.
Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Gartenbaudienst
/Die in diesem Dienst vorgesehenen Amtstitel:/
Dienstklasse II: Gartenbauassistent
Dienstklasse III: Gartenbaurevident
Dienstklasse IV: Gartenbauoberrevident
Dienstklassen V, VI: Gartenoberverwalter
Dienstklasse VII: Gartenbaudirektor
source: 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl v. 7.8.1970

Weibliche Titelformen waren in Österreich während der Geltungsdauer dieser Amtstitel nicht vorgesehen, eine weibliche Form des eingetragenen Amtstitels (und daher des Wortes) hat es in Österreich folglich nie gegeben.
Lanquart 08.01.2019


Mit 31.07.2016 trat eine sensationelle, geradezu revolutionäre Neuerung in Österreich in Kraft: Mit „Amtstiteln“ wie dem „Gartenbauoberrevidenten“ waren ja nur beamtete Staatsdiener versehen gewesen, alle Personen jedoch, die zwar gleichartige Positionen innehatten und gleiche Tätigkeiten als Angestellte verrichteten, dienten dem Staat würdelos und bloß mit ihrem Namen. Was sollte man bloß tun, wenn man den Namen der Dame, des Herrn nicht kannte? Nun aber hat der gnädige Staat allen solchen erbarmenswürdigen Wesen unter seiner Obhut ein herrliches Geschenk gemacht, genannt „Verwendungsbezeichnung“.
Der neue § 67a des Vertragsbedienstetengesetzes ist der Geschenkkorb der Wunder, der alle : Zwar mächtig reduziert an Zahl und Verzweigungen - eine solche Titelreduktion hatten ja bereits die Beamten hinnehmen müssen -, aber den bestehenden Titeln völlig gleichlautend enthält § 67a, was man bisher als Amtstitel kennt.
Dekubitus 08.01.2019


Ja, und in Entsprechung zu den Amtstiteln findet sich in $ 67a VBG jetzt auch der bedeutungsvolle Satz: „Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen in der weiblichen Form.“ Die Frau Gartenbauoberrevidentin gibt es allerdings trotzdem noch immer nicht, da die Maturantin nach 10 Jahren Dienst infolge der Entspezialisierung und Reduzierung der früher unzähligen Amtstitel auch bei den Verwendungsbezeichnungen nun allgemeiner eine Oberrevidentin ist, für 6 1/2 Jahre.
Lanquart 08.01.2019





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